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Steueränderungen für Alleinerziehende

Seit 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 EUR pro Jahr. Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind um jeweils 240 EUR.

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Seit 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 EUR pro Jahr (davor waren es 4.008 EUR). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt werden, um jeweils 240 EUR. Zudem hat das Bundesfinanzministerium umfangreich zum Entlastungsbetrag Stellung bezogen und dabei die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2021 umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Inhaltsverzeichnis der Ausgabe 03/2023:

Für alle Steuerpflichtigen

  • Grunderwerbsteuer: Anstieg in Hamburg und Sachsen
  • Solidaritätszuschlag in 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig
  • Privates Veräußerungsgeschäft: Vorherige teilweise Vermietung als Steuerfalle
  • Positive Steueränderungen für Alleinerziehende

Für Vermieter

  • Mieterabfindungen: Bundesfinanzhof beschränkt den Anwendungsbereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten

Für Unternehmer

  • Umsatzsteuer: Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher
  • Betriebsaufgabegewinn eines Architekten: Keine Einbeziehung eines anteiligen Kaufpreises für einen Garten
  • Photovoltaikanlagen: Finanzverwaltung äußert sich zum neuen Nullsteuersatz

Für Arbeitgeber

  • Pauschbeträge für berufliche Auslandsreisen ab 2023
  • Mutterschaftszuschuss aufgrund Tarifvertrag nicht steuerfrei

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